Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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2) Datum der Anfrage oder des ertheilten Auftrags. 
3) Vor- und Zunamen, Alter und Geburtsort des Dienstboten. 
4) Derzeitige oder letztvorangegangene Dienststelle; Wohnung des Dienstboten. 
5) Art des angebotenen Dienstes und Termin des Eintritts in ersteren. 
6) Betrag der erhobenen Gebühr. 
7) Bemerkungen. 
8. 3. 
Das Buch über die Dienstboten suchenden Dienstherrschaften muß folgende Rubriken 
enthalten: 
1) Fortlaufende Nummer. 
2) Datum der Anfrage oder des ertheilten Auftrags. 
3) Namen, Stand und Wohnort der Dienstherrschaft. 
4) Art des gesuchten Dienstes und Termin des Eintritts in ersteren. 
5) Betrag der erhobenen Gebühr. 
6) Bemerkungen. 
8. 4. 
Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein, auch bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde des Orts, an welchem der 
Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen Beschaffen- 
heit sowie zur Beglaubigung der Gesammtseitenzahl vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht unleserlich gemacht werden. 
* 
Jeder Gesindevermiether hat ein Gebührenverzeichniß aufzustellen, welches in deutlicher 
und erschöpfender Weise enthalten muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher 
Höhe Gebühren erhoben werden. Zu den letzteren gehören auch die in Aversalbeträgen 
bestimmten Vergütungen für Inserate und für andere Auslagen des Gesindevermiethers. 
Das Gebührenverzeichniß ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden 
Exemplaren einzureichen, von denen das eine im Besitz der Behörde bleibt, das andere
	        
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