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III. (Zu 8. 8
A. Für die vom Auslande (Ziffer 1) in das Bundesgebiet zum Verbleibe daselbst
eingehenden Spielkarten ist die Reichsstempelabgabe, und zwar für die über die Zoll-
grenze in das Zollgebiet des Reichs eingehenden Spielkarten neben dem tarifmäßigen
Eingangszoll zu entrichten. Gehen aus den Zollausschlüssen des Bundesgebiets Spiel-
karten, welche mit dem Reichsstempel versehen sind, in das Zollgebiet ein, so ist nur der
tarifmäßige Eingangszoll zu erheben.
B. Wer Spielkarten vom Auslande (Ziffer 1) in das Zollgebiet einbringt, ist in
allen Fällen verpflichtet, dieselben beim Eingange als „Spielkarten“ anzumelden. Das
Erbieten, den höchsten Eingangszoll zu entrichten (§§. 27 und 32 des Zollgesetzes), oder
die Bereitwilligkeit, sich sofort der Revision zu unterwerfen (§. 92 a. a. O.), begründet
in Betreff der Spielkarten keine Befreiung von der Verpflichtung zur Anmeldung.
C. Wird die Versteuerung und Abstempelung nicht bei der Abfertigung an der
Grenze bewirkt, so ist mit den eingehenden Spielkarten nach den Vorschriften wegen der
zollamtlichen Behandlung zollpflichtiger Gegenstände zu verfahren und die Sicherstellung
des auf denselben haftenden Steueranspruchs in gleicher Weise, wie diejenige des Zoll-
anspruchs, zu leisten. Der Verpflichtungserklärung auf dem Begleitpapier ist ein er-
gänzender Vermerk des Inhalts hinzuzufügen, daß die übernommene Verfpflichtung auch
auf die Stempelsteuer sich erstrecke.
Die Abfertigung auf ein zur Abstempelung befugtes Amt ist nicht zu beanstanden,
wenn auch nur das Gewicht der Spielkarten angemeldet ist. Der Stempelsteuer-Anspruch
wird in diesem Falle auf den Betrag von 6 Mark für jedes Zollpfund des Bruttogewichts
angenommen.
Die vollständige Anmeldung, welche die Anzahl der zum Verbleib im Zollgebiet be-
stimmten Kartenspiele und ihre Blätterzahl zu enthalten hat und in zwei von dem An-
meldenden unterschriebenen Exemplaren einzureichen ist, muß, wenn sie nicht schon bei
dem Grenzzollamte abgegeben wird, spätestens an dem Bestimmungsorte des Begleit-
scheins rc. beigebracht werden und kann von dem Empfänger der Spielkarten verlangt
werden, unbeschadet der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Einbringers. Die Steuerbe-
hörde hat nöthigenfalls den Empfänger zur Einreichung der vollständigen Anmeldung
binnen einer kurzen Frist aufzufordern. Das eine Exemplar der Anmeldung wird als