Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Registerbelag zurückbehalten, das audere Exemplar dem Anmeldenden mit der Quittung 
über die Entrichtung der Stempelsteuer ausgehändigt. 
D. Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenngleich der 
auf denselben haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in freien Verkehr 
gesetzt oder nach Abnahme des amtlichen Verschlusses außer Aufsicht und Kontrole ge- 
lassen werden. 
Entspricht die Packung der Spielkarten und der Umschlag derselben bei ihrer Vor- 
legung zur Stempelung nicht den unter Ziffer II aufgestellten Erfordernissen, so kann die 
Stempelung bis zur Beseitigung der obwaltenden Mängel versagt werden. 
Diese Beseitigung liegt dem Steuerpflichtigen ob und darf nur unter ununterbrochener 
amtlicher Aufsicht in dem von der Steuerbehörde dazu anzuweisenden Raume vorgenom- 
men werden. . 
E. In Betreff der Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr des Großherzogthums 
Luxemburg oder der österreichischen Gemeinde Jungholz zum Verbleibe im übrigen Zoll- 
gebiete oder zum Durchgange eingehen, kommt die Uebergangsscheinkontrole zur Anwendung. 
Fr. In allen übrigen Beziehungen — namentlich wegen der Abfertigung zum Durch- 
gange oder zum Ausgange, zur Niederlage, wegen weiterer Verfügungen des Empfängers 
u. s. w. bewendet es bei den über die Behandlung der zoll= beziehungsweise übergangs- 
steuerpflichtigen Gegenstände bestehenden Bestimmungen mit der unter C gedachten Maß- 
gabe in Ansehung des sicher zu stellenden Steuer-Anspruchs. 
Für Spielkarten, welche vom Auslande (Ziffer 1) durch das Zollgebiet oder aus 
inländischen Fabriken zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager (§. 26, 3 des Gesetzes), in das 
Gebiet der Zollausschlüsse geführt werden, ist die Ausgangsabfertigung beim Grenzzoll- 
amte erst dann vorzunehmen, wenn die Bescheinigung der zuständigen Behörde in den 
Zollausschlüssen über die erfolgte Anmeldung der Spielkarten beigebracht ist. Der amt- 
liche Verschluß der Kolli ist in diesem Falle beim Ausgange aus dem Zollgebiete zu be- 
lassen und von dem Waarenführer bis zur Vorführung bei der Stempelstelle in den 
Zollausschlüssen unverletzt zu erhalten. 
IV. (Zu §. 7.) 
Die Kreditirung der Stempelabgabe ist nur für die im Bundesgebiete fabrizirten 
Spielkarten zulässig. Dieselbe erfolgt im Zollgebiete nach den für die Zollkredite bestehen-
	        
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