Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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3. Die zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager angemeldeten Spielkarten sind nach An- 
zahl und Blätterzahl speziell zu revidiren und bis dahin in amtliche Verwahrung zu neh- 
men. Das mit dem amtlichen Revisionsbefund versehene Duplikat der Anmeldung er- 
hält der Lagerinhaber als Belag für sein Lagerbuch (B. 6.) 
B. Großhändlern, welche einen regelmäßigen Export von Spielkarten in solchem 
Umfange betreiben, daß der Steuerwerth der ausgeführten Kartenspiele in jedem Jahre 
mindestens 3000 Mark beträgt, kann von der obersten Landesfinanzbehörde ein Ausfuhr= 
lager ungestempelter Spielkarten unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 
. die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich. 
Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange 
zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des im §. 18 Ab- 
satz 2 des Gesetzes gedachten Falles, seine Gewerbsgehülfen oder Arbeiter eine 
Hinterziehung des Spielkartenstempels (§§. 10—12 des Gesetzes) oder wiederholt 
eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (§. 16 des Ge- 
setzes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet ab- 
gesetzt werden; 
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu sich- 
ernden, der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfenden 
Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck 
zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu halten. 
Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor ihrer Aus- 
führung der Steuerbehörde anzuzeigen; 
der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten und 
hat eine Kaution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde zu 
bestellen; 
u.##die in das Lager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr 
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im Bun- 
desgebiete sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der Rest- 
bestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung, Um- 
packung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher Auf- 
sicht geschehen; 
die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes 
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