Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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und des Schiffes, mittels dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffsführers, sowie 
der Anzahl und Blätterzahl der Spiele der zuständigen Steuerbehörde schriftlich an- 
zumelden, unter deren spezieller Revision und Aufsicht zu verpacken und zu verschlie- 
ßen. Die Ausfuhr ist nach den unter A. 2 ertheilten Vorschriften nachzuweisen; 
der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu- 
und Abgang ein Lagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte 
Zugang an ungestempelten Karten, auf der rechten Seite der Abgang durch Ver- 
sendung in das Ausland sofort bei der Entfernung der Karten aus dem Lager 
einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen Revisionsbe= 
scheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhranmeldungen zu belegen. Der Lager- 
inhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuerbeamten im Lager 
offen zu legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht der den Bezug und 
Absatz von Spielkarten betreffenden Geschäftsbücher zu gestatten. Er ist persön- 
lich für die Richtigkeit der Buchungen und für die jederzeitige Uebereinstimmung 
des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das Lager ist mindestens einmal 
vierteljährlich von Steuerbeamten zu revidiren, der Soll= und Istbestand zu prü- 
fen und ein, die Summen des Zugangs und des Abgangs und den Sollbestand 
enthaltender Auszug mit der Bescheinigung des Istbestandes, nach den verschie- 
denen Steuersätzen geordnet, der zuständigen Steuerbehörde zur Vergleichung mit 
ihren auf Grund der Abfertigungen zu und von dem Lager zu führenden An- 
schreibungen vorzulegen. Abweichungen, die sich bei dieser Vergleichung des Soll- 
und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen- 
den Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen; 
betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit gestempelten Karten, so muß das Lager 
und die Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ausfuhrlager ge- 
trennten Raume befinden. 
C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feil halten will, hat dies vorher bei 
der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslokal äußer- 
lich als Verkaufsstelle von Spielkarten zu bezeichnen, über Ein= und Verkauf von Spiel- 
karten nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch zu führen und den Steuer- 
beamten auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich an dem der Steuerbe- 
hörde angemeldeten Orte aufzubewahren. Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 
3 Tagen anzumelden. 
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