Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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D. Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spiel- 
kartenstempels in den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch 
§. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet des Reichs übertragen sind. 
Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die 
gelegentlich ihrer Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spiel- 
kartenstempel-Kontraventionen festzustellen und der zur strafrechtlichen Verfolgung zustän- 
digen Behörde anzuzeigen. 
VI. (Zu 8§. 5, 6 und 24.) 
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation, 
Stempelung, Aufbewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Mel- 
dungen an die Steuerbehörde und den Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem an- 
liegenden Regulativ, — die Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in der 
Anlage B. zusammengestellt. 
Berlin, den 6. Juli 1878. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
Anlage A. 
Regulativ, 
betreffend 
den Betrieb der Spielkartenfabriken. 
§. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk 
die Anfertigung stattfinden soll, in den Zollausschlüssen der obersten Landesfinanzbehörde, 
eine Beschreibung und Zeichnung der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen, welche 
die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude — wenn auch nicht alle Räume derselben 
zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Räume, worin die Fabrikation 
betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speziellen Fabrikationstheiles, 
für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders bemerkt werden. Ein 
Exemplar wird mit dem Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten zurückgegeben. 
Die Fabrikanlage und die einzelnen Räume derselben müssen derart beschaffen sein, 
daß die steuerlichen Revisionen dem Zwecke entsprechend ohne Schwierigkeiten ausgeführt
	        
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