Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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werden können. Von dem Beginn des Betriebs ist der Steuerbehörde spätestens an dem 
vorhergehenden Werltage Anzeige zu machen. 
Die Inhaber bestehender Anlagen zur Aufertigung von Spielkarten sind verpflichtet, 
vor dem 1. Januar 1879 mit der im §. 5 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige 
eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Beschreibung und Zeichnung einzureichen, 
sofern eine solche nicht bereits früher für die Zwecke der Kontrolirung einer landesgesetz- 
lichen Spielkartensteuer eingereicht worden ist. 
§. 2. Eine Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der deklarirten Fabrikein= 
richtung darf nur nach vorgängiger Genehmigung der mit der steuerlichen Aufsicht über 
die Fabrik beauftragten Amtsstelle vorgenommen werden. Von Besitzveränderungen muß 
der Besitznachfolger dieser Amtsstelle spätestens binnen 4 Wochen nach dem stattgefundenen 
Wechsel Anzeige machen. 
§. 3. Die Fabrikanten sind gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu 
verfertigen beabsichtigen, ein Musterspiel bei der Steuerbehörde niederzulegen. Dieselben 
haben ferner einem der Steuerbehörde vorher anzuzeigenden Blatte jedes Spiels ihre Firma 
oder ein von der Stenerbehörde genehmigtes Fabrikzeichen aufzudrucken. 
§. 4. Sämmtliche Arbeiten der Kartenfabrikation sind ausschließlich in den geneh- 
migten, bzw. angesagten Fabrikräumen auszuführen. Auf Antrag zuverlässiger Fabrikan= 
ten kann jedoch von der im §. 1 bezeichneten Behörde unter folgenden Bedingungen ge- 
stattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau gedruckten) Karten von den da- 
zu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden: 
a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf; 
b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu 
bestimmenden angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa bei 
dem Koloriren oder sonst verdorbenen, an den Fabrikanten zurückzuliefern; 
T) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Kontobuch 
zu führen, welches die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten 
Arbeiter ausgegebenen Karten, die Zurücklieferungsfrist und das Datum der 
Ausgabe und der erfolgten Zurücklieferung enthält und den Steuerbeamten zur 
Einsicht vorzulegen ist. 
§. 5. Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde 
angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von 
dem Fabrikanten sorgfältig unter Verschluß zu halten ist.
	        
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