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§. 6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuer-
behörde behufs der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeldung
vorzuführen, welche die Anzahl und Blätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele ent-
halten muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, mit der Steuerquittung versehen,
als Belag für seine Buchführung (§. 8) zurück.
Versendungen ungestempelter Spielkarten nach Orten im Bundesgebiete sind nur
behufs Aufnahme der Karten in die auf Grund des §. 26 Nr. 3 des Gesetzes bewillig-
ten Ausfuhrlager zulässig. In diesem Falle finden die unter §. 7 für die Ausfuhr aus
dem Bundesgebiete ertheilten Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem
Begleitschein-Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vorgenommen
werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den Zoll-
ausschlüssen bescheinigt ist.
§. 7. Die zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete bestimmten Karten sind der Steuer-
behörde anzumelden und nach genauer Revision unter Aufsicht derselben zu verpacken.
Gegen Uebernahme der Verpflichtung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der letztern
erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs= bezw. Begleitschein oder, falls die Spielkarten
von dem Sitze eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland geführt werden, auf
Ausgangsdeklaration. Für die Ausfuhr der in den Zollausschlüssen gefertigten Karten
kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Ausfuhrlager gelten (Ziffer V.
A. 2 der Ausführungsvorschrift).
Sollen inländische Karten aus einem Theile des Bundesgebiets in den andern durch
das Ausland oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesge-
biets versendet werden, so ist das bei dergleichen Waarenversendungen überhaupt vorge-
schriebene Verfahren zu beobachten.
Ungestempelte Spielkarten, welche an den inländischen Fabrikanten zurückgesendet
werden, können ohne Abstempelung in das Verschlußlager unter Anschreibung in Zu-
gang (§. 8) wieder aufgenommen werden, wenn ihre Herstellung in der Fabrik und die
Versendung aus dem Bundesgebiete erwiesen wird.
§. 8. Ueber die verfertigten Karten ist der Fabrikant gehalten, zwei Bücher zu füh-
ren und solche zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für die
Richtigkeit der Buchung und für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes an fer-
tigen Spielkarten (§. 5) ist der Fabrikant verantwortlich. Das eine Buch hat auf der
linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite den Ab-