Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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gang durch Stempelung, Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Versendung behufs Auf- 
nahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Karten (§. 26 Nr. 3 des Gesetzes) nachzu- 
weisen. Die Anschreibungen hinsichlich der Karten, welche in dem unter §. 5 erwähnten 
Behältnisse niedergelegt werden, sind sofort nach der Aufnahme bezw. Entfernung der 
Karten zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Stempelung, 
zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter 
Karten (§. 26 Nr. 3 des Gesetzes) gelangt, ohne zuvor in das unter §. 5 erwähnte Be- 
hältniß aufsgenommen zu sein, so muß dies in dem Buche verzeichnet sein. Das zweite 
Buch ist zum speziellen Ausweise über die gestempelten Karten bestimmt, und muß auf 
der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und auf der rechten Seite den 
Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. 
Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang ge- 
schehen, bemerkt, und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempelten Spiel- 
karten müssen Name und Wohnort des Käufers resp. Empfängers genau angegeben werden. 
Den revidirenden Beamten sind die vorhandenen fertigen Karten einschließlich der 
überzähligen und Ausschußblätter sämmtlich vorzulegen (§. 14 des Gesetzes). 
§. 9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblätter 
müssen gesammelt, in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter Ver- 
schluß gebracht und die Ausschußblätter in der von der Steuerbehörde zu bestimmenden 
Zeit unter Aufsicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich unbrauchbar gemacht werden. 
In der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte eingeschnitten werden. 
Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein anderes, gegen 
den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zulassen. In allen 
Fällen sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht enthalten, 4 andere 
Blätter, welche der Reichskanzler zu bestimmen hat, wenn sie als Ausschußblätter ausge- 
sondert werden, zu vernichten. 
§. 10. Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn Spielen 
ist den Spielkartenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen vollständig 
getrennten Lokale gestattet. Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude, in welchem 
die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, so darf dasselbe nur nach vorgängiger Ge- 
nehmigung der Steuerbehörde benutzt werden. Die Fabrikanten sind verpflichtet, jede 
Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe dieselbe in das betreffende 
Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die gestempelten Karten dienenden
	        
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