Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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26. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Auegegeben St uttgart f Montag den 4. November 1878. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betressend die Dienst-Eide. Bom 27. Oktober 1878. — Verfügung der Ministerien des 
Innern und der Finanzen, betressend die Einführung neuer Formulare zu den von den Oberämtern auszustellen- 
den Legitimationsscheinen sür den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 26. Oktober 1878. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der 
Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 25. Oktober 1878. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens, betrefsend die Organisation der forstlichen Versuchsstation in Hohenheim. Vom 14. Oktober 1878. 
— Bekanntmachung der K. Kommission für die Erziehungshäuser, betlreffend die Verlegung des Termins für Ein- 
sendung der Kirchenopfer an die Staatswaisenhäufer. Vom 14. Oktober 1878. 
Königliche Verordnung, betreffend die Dienst-Eide. Vom 27. Oltober 1878. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsver- 
hältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Beamte, welche unter das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 fallen und auf Lebens- 
zeit angestellt werden, haben, nachdem sie erstmals eine solche Anstellung erlangt haben, 
vor oder bei Uebernahme des Amtes einen Dienst-Eid nach den Vorschriften der gegen- 
wärtigen Verordnung abzulegen. 
Die für die Beeidigung der ständischen Beamten geltenden besonderen Bestimmungen 
bleiben vorbehalten.
	        
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