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26.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Auegegeben St uttgart f Montag den 4. November 1878.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Dienst-Eide. Bom 27. Oktober 1878. — Verfügung der Ministerien des
Innern und der Finanzen, betressend die Einführung neuer Formulare zu den von den Oberämtern auszustellen-
den Legitimationsscheinen sür den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 26. Oktober 1878. — Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der
Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 25. Oktober 1878. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens, betrefsend die Organisation der forstlichen Versuchsstation in Hohenheim. Vom 14. Oktober 1878.
— Bekanntmachung der K. Kommission für die Erziehungshäuser, betlreffend die Verlegung des Termins für Ein-
sendung der Kirchenopfer an die Staatswaisenhäufer. Vom 14. Oktober 1878.
Königliche Verordnung, betreffend die Dienst-Eide. Vom 27. Oltober 1878.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsver-
hältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, ver-
ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Beamte, welche unter das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 fallen und auf Lebens-
zeit angestellt werden, haben, nachdem sie erstmals eine solche Anstellung erlangt haben,
vor oder bei Uebernahme des Amtes einen Dienst-Eid nach den Vorschriften der gegen-
wärtigen Verordnung abzulegen.
Die für die Beeidigung der ständischen Beamten geltenden besonderen Bestimmungen
bleiben vorbehalten.