Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 5. 
Der ersie Forstprofessor ist zugleich erster Vorstand der forstlichen Versuchsstation 
in dem Sinne, daß er diese Anstalt in ihren allgemeinen Angelegenheiten nach außen zu 
vertreten hat. 
Dagegen ist, was die speziellen Versuchs-Angelegenheiten betrifft, jeder der beiden 
Forstprofessoren in seinem Theile (vergl. §. 4 Abs. 1) vollkommen selbstständig, weshalb 
insoweit auch dem zweiten Forstprofessor der unmittelbare Verkehr mit Behörden und 
Privaten, insbesondere der Verkehr mit der K. Forsidirektion und mit den Lokal-Forst- 
beamten, sowie die Bearbcitung, Berichtserstattung und Veröffentlichung seiner Versuchs- 
Ergebnisse zukommt. Etenso ist die Vertretung der Versuchsstotion in dem Vereine der 
deutschen forstlichen Versuchsanstalten hinsichtlich der in §. 3 Ziff. 5 bezeichneten Ver- 
suche ausschließlich Sache des diese Versuche behandelnden zweiten Forstprofessors. 
Alles Nähere wird durch besondere Dienst-Instruktionen bestimmt. 
S. 6. 
Den beiden Forssprofessoren als Versuchsdirigenten bleibt überlassen, des Beiraths 
der an der Akademie angestellten Professoren der Chemie, der Physik und der Pflanzen- 
Physiologie sich zu bedienen. 
S. 7. 
Bei Ausführung der in §. 3 Ziff. 2 und 4 genannten Versuche wird der erste Forst- 
professor, welcher zugleich Verwalter des Forstreviers Hohenheim ist (vergl. Min.-Verf. 
vom 9. Sept. 1865 §. 97, Reg. Blatt S. 415) von seinem Reviergehilfen unterstützt. 
Für die Ausführung der in §. 3 Ziff. 1 und 5 erwähnten Versuche wird ein hiezu 
geeigneter jüngerer Forstmann in der Eigenschaft eines Assistenten der forstlichen Versuchs- 
station auf den Vorschlag des betreffenden Forstprofessors und weiterhin der Instituts- 
direklion in Hohenheim von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens angestellt. 
Das Nähere über seine Obliegenheiten wird durch eine besondere Dienstinstruktion 
bestimmt. 
8. 8. 
Inwieweit und in welcher Weise bei der Ausführung der in §. 3 Ziff. 5 erwähnten 
Versuche die Forstbeamten des Landes sich zu betheiligen und in welches Verhältniß 
sie dabei zu den betreffenden Beamten der forstlichen Versuchsstation (vergl. §. 4 Abs. 1
	        
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