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Berichtigung.
Die Stadt Kempen, in welcher sich das in der Bekanntmachung vom 25. September
d. J. (Seite 520) unter B. a. I. 4 aufgeführte, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte Pro-
gymnasium befindet, liegt nicht in der Rheinprovinz, sondern in der Provinz Posen.
Versügung des Finanzministerinms zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend den Spiel-
kartenstempel. Vom 19. November 1878.
Außer den vom Bundesrath unter'm 4. Juli d. J. beschlossenen, mit der Verfügung
des Finanzministeriums vom 29. August d. Is. im Regierungsblatt (S. 213 ff.) abge-
druckten Vorschriften ist nunmehr zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878,
betreffend den Spielkartenstempel (R.G. Bl. S. 133) unter'n 2. d. M. eine Bekannt-
machung des Herrn Reichskanzlers ergangen und im Centralblatt für das deutsche Reich
(S. 614) veröffentlicht worden, welche nachstehend mit dem Anfügen bekannt gemacht wird,
daß bis auf weiteres
1) zu Erhebung der Stempelabgabe von den in Württemberg gefertigten Spielkarten
(Ziff. I. Abs. 1 der Ausführungsvorschriften, Reg. Blatt S. 214) das Hauptzoll-
amt Ulm und das Zollamt Ravensburg,
2) zu Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung bezüglich der vom Aus-
lande (einschließlich des Großherzogthums Luxemberg und der österreichischen Ge-
meinde Jungholz) nach Württemberg eingehenden Spielkarten (Ziff. I. Abs. 2
der Ausführungsvorschriften (Reg. Blatt S. 214), die Hauptzollämter Stuttgart
und Ulm,
3) zur Nachstempelung von Spielkarten (Ziff. 8 der Bestimmungen über Nachver-
steuerung der Spielkarten, Reg. Blatt S. 226) ebenfalls die beiden Hauptzollämter
Stuttgart und Ulm, sowie das Zollamt Ravensburg ermächtigt worden sind und
4) das Hauptzollamt Friedrichshafen die Befugniß zur Abstempelung der von Rei-
senden oder Schiffern vom Ausland eingeführten Spielkarten erhalten hat.
Stuttgart, den 19. November 1878.
Renner.