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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133), betreffend
den Spielkartenstempel, vom 2. November 1878.
Auf Grund der Ziffer II Absatz 4 der vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungs-
vorschriften zum Spielkartenstempelgesetz (Zentralblatt 1878 Seite 403) und des §. 9 des
Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken (ebenda Seite 406), wird hier-
durch Folgendes bestimmt:
I. Form des Kartenstempels.
Der Spielkartenstempel ist kreisförmig mit einem Durchmesser von einundzwanzig
Millimetern.
Er enthält über dem Reichsadler die Ueberschrift DEUTSCHES REICH, unter demselben
die Bezeichnung der Stempelstelle durch eine Nummer, welche für jede Stelle besonders
bestimmt wird, und die Angabe des Abgabenbetrages (DBEISSIG PF. bez. FUNFZIG PF.)
II. Farbe des Stempelabdrucks.
Die Farbe des Stempelabdruckes ist die schwarze.
III. Abzustempelndes Kartenblatt.
1) Alle Kartenspiele, welche ein Coeur-(Herz-, Roth-) Aß enthalten, sind, auf diesem
Blatt abzustempeln.
2) Bei den sogenannten Grabuge-(Rabuge-) Karten, welche ausschließlich Karten-
blätter derselben Farbe in höchstens vierfacher Wiederholung enthalten, wird eines
der vorhandenen vier Aßblätter gestempelt.
3) Traplier-Karten, spanische und portugiesische Karten sind auf dem Denari-Aß oder
dem diesem entsprechenden (Oro-pp) Aßblatt zu stempeln.
4) Taschenspieler-Karten, in denen das Coeur-Aß fehlt, werden auf dem Pique-Aß,
solche, in denen kein Aß vorhanden ist, auf demjenigen Bilde der Coeur-Farbe,
eventuell der Pique-Farbe gestempelt, welches beim Spiele den höchsten Werth hat.
5) Französische vingt et-un-Karten, welche je 31 Blätter von verschiedenen (z. B. ro-
ther, blauer, gelber und grüner) Farben mit Zahlen von 0 bis 21, die Zahlen
von 1 bis 9 doppelt, enthalten, werden auf dem rothen Zero (0) gestempelt.“
6) Bezüglich derjenigen ein Coeur-Aß nicht enthaltenden Kartenspiele, welche vor-
stehend zu 2 bis 5 nicht erwähnt sind, bleibt die Bestimmung des abzustempeln-
den Kartenblattes vorbehalten.