Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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7) In denjenigen Bundesstaaten, in welchen zur Zeit bei gewissen Kartenspielen die 
Abstempelung eines anderen, als des vorstehend zu 1 und 3 bezeichneten Karten- 
blatts nachgelassen ist, kann dies Verfahren mit Genehmigung der obersten Lan- 
desfinanzbehörde bis zum 1. Januar 1880 beibehalten werden, wenn das vorste- 
hend zu 1 und 4 bezeichnete Kartenblatt in seiner Zeichnung einen freien Raum 
für den Stempelabdruck nicht enthält. 
IV. Zu vernichtende Ausschußblätter. 
1) Von den ausgesonderten Ausschußblöttern sind bei Spielkarten, welche Aßblätter 
nicht enthalten, das nach den Bestimmungen zu III abzustempelnde Kartenblatt 
und die drei gleichartigen Karten der übrigen Farben zu vernichten. 
2) Bezüglich der durch die Bestimmung zu 1 nicht betroffenen Kartenspiele bleibt die 
Bezeichnung der zu vernichtenden Ausschußblätter vorbehalten. 
V. Verzeichniß der Stempelstellen. 
Ein Verzeichniß der Stempelstellen wird in der Anlage veröffentlicht..) In dem- 
selben sind aufgeführt 
unter I diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welchen die Erhebung der Stempelabgabe von 
den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten, sowie die Abstempelung derselben 
übertragen ist (Ziffer 1 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften); 
unter II diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welche bezüglich der vom Auslande kinschließ- 
lich des Großherzogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde Jung- 
holz) in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten zur Erhebung der Stempel- 
abgabe und zur Abstempelung befsugt sind (Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungs- 
vorschriften); 
unter III diejenigen Amtsstellen, welche nur zur Nachstempelung von Spielkarten ermäch- 
tigt sind (Ziffer 8 der Bestimmungen über die Nachversteuerung der Spielkarten — 
Zentralblatt 1878 S. 408); 
unter IV diejenigen Amtsstellen, welche nur zur Abstempelung der von Reisenden oder 
Schiffern vom Auslande eingeführten Spielkarten ermächtigt sind. 
Die unter I und lI aufgeführten Amtsstellen sind überall auch zur Nachstempelung befugt. 
Berlin, den 2. November 1878. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
— — — Hofmann. 
*) Dasselbe ist hier nicht abgedruckt; es findet sich im Centralblatt für das Deutsche Reich Nro. 46. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
In Nro. 25 Seite 232, 7. Linie von unten, muß es statt „Kniver“ heißen: „Speidel.“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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