Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt haben, daß bei den Gebäuden der 
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in 
den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, S. 12c), 
der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
sieben Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des 
nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzel- 
nen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März des nächsten 
Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 20. November 1878. 
Sick. 
Sekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend eine veränderte Feftstellung der 
Impfformnlare. Vom 23. November 1878. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths vom 5. September d. J. die unterm 25. Fe- 
bruar 1875 (Reg. Blatt Seite 150 bis 150) veröffentlichten Impfformulare theilweise ander- 
weit festgestellt worden sind, werden die verfügten Aenderungen hiemit zur genauen Nach- 
achtung bekannt gemacht. 
1) In den Formularen 1 und 1I (Reg. Blatt Seite 150 bis 152) ist bei den Impf- 
scheinen für Wiederimpfung (auf Papier von grüner Farbe, vergl. §. 12 Abs. 2 der Mi- 
nisterialverfügung vom 25. Februar 1875, Reg. Blatt Seite 145) in Zeile 3 des Textes 
statt „geimpft“ zu setzen „wieder geimpft". 
2) An Stelle des Formulars V über die Impflisten (Reg. Blatt Seite 155) und 
des Formulars VI, betreffend die Uebersicht über das Ergebniß der Impfung (Reg. Blatt 
Seite 150) sind künftig die nachstehend abgedruckten Formulare V bis IX anzuwenden. 
Stuttgart, den 23. November 1878. 
Sick.
	        
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