Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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W 30. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
* Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 11. Dezember 1878. — 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamts- 
bezirk Hall. Vom 1. Dezember 1878. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer nruen Abgeordnetenwahl 
für den Oberamtsbezirk gall. Vom 4. Dezember 1878. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des O beramtsbezirks Hall gestorben ist, wird auf 
Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer Neuwahl für 
diesen Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Hiebei find diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes 
oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder 
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, dagegen in 
Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 des Reichsmilitär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 die zum aktiven 
Heere gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten hievon auszuschließen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf- 
ruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage, von dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 21. Dezember vollendet
	        
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