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sein, sodaun während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis
27. Dezember einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler-
liste an gerechnet hat die Commission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am 21. Tage
nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, also am 1. Januar 1879,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlbe-
rechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
Regierungsblatt, also am
Freitag den 10. Januar 1879
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen, und wenn möglich an diesem Tage,
jedenfalls aber am 11. Januar zu beendigen.
Die Bekanntmachung des Tages der Wahl, sowie der Zeit des Beginnes und
Schlusses der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 7. Januar k. Is. auf
ortsübliche Art zu erfolgen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundungen
über diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren unzweifel-
haft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht werden.
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
I. Hall mit dem Abstimmungsort Hall.
II. Geißlingen, Arnsdorf, Orlach mit dem Abstimmungsort Geißlingen.
III. Ilshofen, Großallmerspann, Großaltdorf, Unteraspach, Wolpertshausen mit dem
Abstimmungsort Ilshofen.
IV. Michelfeld, Bibersfeld, Bubenorbis mit dem Abstimmungsort Michelfeld.
V. Steinbach, Hessenthal, Weckrieden mit dem Abstimmungsort Steinbach.
VI. Untermünkheim, Eltershofen, Enslingen, Gailenkirchen, Gelbingen, Uebrigshausen
mit dem Abstimmungsort Untermünkheim.
VII. Sulzdorf, Thüngenthal, Untersontheim, Vellberg mit dem Abstimmungsort
Sulzdorf.
VIII. Westheim, Rieden, Uttenhofen mit dem Abstimmungsort Westheim.
6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizu-
gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen.