Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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werden, wenn ihr Gehalt an Salz (Kochsalz) 36 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt, 
und wenn sie vor der Entfernung vom Salzwerke derart vermahlen sind, daß die Aus- 
scheidung der etwa vorhandenen Salztheile auf mechanischem Wege unmöglich erscheint. 
An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des §. 6 a. a. O. unter Kontrole der 
Steuer-(Zoll-) Verwaltung stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Abraumsalzen 
von dem vorbezeichneten Kochsalzgehalte auch ohne vorherige Vermahlung statthaft. 
2) Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, welche mehr als 36, jedoch 
weniger als 75 Prozent Salz (Kochsalz) enthalten, können unter der von der Zolldirektiv= 
behörde, in deren Bezirk der Empfänger wohnt, anzuordnenden Kontrole unmittelbar 
an Landwirthe und zum Bezuge steuerfreien Salzes berechtigte Gewerbetreibende (unter 
Ausschluß der Salzhändler) ohne Denaturirung, aber nach vorheriger Vermahlung ab- 
gabenfrei abgelassen werden. 
3) Abraumsalze u. s. w. von einem Kochsalzgehalt von 75 Prozent oder mehr unter- 
liegen der Salzabgabe, sofern sie nicht nach den für die Denaturirung von Steinsalz 
erlassenen Vorschriften denaturirt werden. 
4) Die mit der Kontrole des Salzbergwerks betrauten Oberbeamten der Zoll= und 
Steuer-Verwaltung haben periodisch Durchschnittsproben der ohne Denaturirung zum 
Absatz gelangenden Abraumsalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Kochsalzgehalts 
durch chemische Untersuchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten 
Grenzen des Kochsalzgehalts zu überwachen. 
Versügung des Finanzministeriums, betreffend die Befreiung des zu landwirthschastlichen und gewerb- 
lichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe. Vom 9. Dezember 1878. 
Die Bestimmungen in Betreff der abgabenfreien Verabfolgung von Salz zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken (Art. 20 des Gesetzes vom 25. November 1867, 
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, Reg. Blatt S. 114 ff.) welche der 
Bundesrath unterm 21. Juni 1872 beschlossen hat, sind in der Folge durch spätere Be- 
schlüsse des Bundesraths vom 12. November 1874, 13. November 1875, 18. Oktober 1876 
und 25. März 1878 mehrfach abgeändert und ergänzt worden.
	        
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