Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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A) für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken 
von den Salzwerkebesitzern auf Vorrath bereitet oder das an Salzhändler zum 
weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sogenannte Handelssalz), und zwar: 
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz 
aa) aus Siedesalz: , pCt. Eisenoxyd und , pCt. Pulver aus Wermuths- 
kraut von der hienach (bb) näher bezeichneten Art, 
bb) aus Steinsalz: 3/8 pCt. Eisenoxryd) und ¼ pCt. Wermuthskrautpulver, 
dessen Bereitung nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 4 steuer- 
amtlich überwacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwen- 
dung durch amtlichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung 
seit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei Jahren 
noch nicht verflossen ist. 
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen 
aa) aus Siedesalz: ¼/ pCt. Eisenoxyd und / péEt. Holzkohlenpulver; 
bb) aus Steinsalz! 86 pCt. Eisenoryd und ½ pCt. Holzkohlenpulver; 
c) bei dem Düngesalz: 1 pCt. Ruß; 
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz: 
aa) aus Siedesalz: entweder ½ pCt. Thran und ½/6 pCt. Eisenoxyd oder 
½ pCt. Thran und ¼ pCt. Kienruß. 
bb) aus Steinsalz: entweder ½ pCt. Thran und 3/8 pCt. Eisenoxyd oder 1½ pCt. 
Thran und ⅜/ pCt. Kienruß. 
für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, wel- 
ches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke oder bei 
einem Zoll= oder Steueramte auf Bestlellung zur eigenen Verwendung unmittel- 
bar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des Empfängers unter amtlicher 
Aufsicht denaturirt werden soll (das sogenannte Bestellsalz), nach Wahl der 
Betheiligten eines der vorstehend unter A. c und d angegebenen Denaturirungs- 
mittel, oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des 
Salzes für die Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend 
angegebenen Denaturirungsmittel: 
a) 1 pCt. Braunstein, 
b) 1 „ Schmalte, 
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