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zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken abgabenfrei verabfolgt werden,
wenn sie zuvor nach Maßgabe der Bestimmungen unter Nro. 2 denaturirt worden sind.
Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach dem für
Steinsalz vorgeschriebenen Verfahren zu denaturiren.
Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz
oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalz und Stein-
salz sind wie Steinsalz, — Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie
Schmutzsalz von Siedereien zu denaturiren.
4) Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus den Siedepfannen ge-
wonnenen Pfannenstein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche einen Salzgehalt
von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen, unter Anordnung der erforder-
lichen Kontrolen, von der Denaturirung Umgang nehmen zu lassen.
5) Düngesalz und anderes mit fremden Bestandtheilen vermischtes Salz, welches für
landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande bezogen wird, inglei-
chen das in chemischen Fabriken als Nebenprodukt gewonnene, für die gedachten Zwecke
bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der Salzabfälle getroffenen Bestimmungen
(Nro. 3 und 4) zu behandeln.
6) Die Denaturirung des Handelssalzes (Nro. 2 A.) soll in der Regel auf inländischen
Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den Salzwerken statio-
nirten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im Falle des Bedürfnisses kann die Zolldirek-
tivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes auch bei Grenzzollämtern und an
Orten im Innern, wo sich Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz
befinden, unter Aufsicht der daselbst befindlichen Zoll= oder Steurrämter zulassen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nro. 2 B.) soll, soweit thunlich, und
namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, wenn
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur Erle-
digung von Begleitscheinen 1I über unverzolltes oder unversteuertes Salz befugtes
Amt seinen Sitz hat;
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung verfüg-
bar ist,
JD) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens fünf Zentner beträgt, oder
dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht,