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Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung
des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse von der Zolldirektivbehörde getroffen.
7) Bei den auf den Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerks-
besitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des
Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforderlichen Denaturirungs-
mittel, sowie für die Bereitstellung der Verwiegungs-Apparate und sonst nöthigen
Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen.
8) Das zur Bereitung von Vieh= oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in
luftfeuchtem Zustande mit den Denaturirungsmitteln vermengt werden. Soweit
thunlich, ist zur Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht
mit Hilfe von zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Misch-
Apparaten (rotirenden Trommeln, Fässern rc.), deren Anwendung die Steuerbehörde
genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz, nachdem dasselbe mittelst Hand-
schaufeln mit den Denaturirungsmitteln gemengt worden ist, behufs Herstellung einer
Möglichst gleichartigen Vertheilung der Denaturirungsmittel, durch Siebe von einer
der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen.
9) Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu die-
sem Behufe fein gemahlen werden.
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Steinsalze
zu vermahlen, oder, wenn dieß die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel nicht ge-
stattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nro. 8 beizumengen.
10) Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben
von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur
Denaturirung verwendet werden.
11) Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerkleinertem
Zustande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Be-
amten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren Ge-
genwart vorzunehmen.
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Denaturirungs-