Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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händlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer ei- 
nes Kalenderjahrs auszustellende Bescheinigung für alle während desselben von einem 
und demselben Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden Salzbezüge, welche dem Be- 
stellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung bei- 
zufügen ist, ertheilt werden. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Ge- 
schäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für wel- 
chen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler die Art 
des zu bestellenden Salzes (ob Vieh-, Düng= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch 
ist darin der Ort der Ausstellung und die laufende Nummer der Bescheinigung 
über die Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nro. 16 Abf. 2) ersichtlich zu machen. 
Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel selbst aufgeuommen 
werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die 
Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handels- 
salz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhänd- 
lern zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
16) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nro. 15 ausgestellten Be- 
scheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung 
auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe 
und der Wohnort des Empfängers und des Versenders des Salzes zu entnehmen sind. 
Die einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten Verzeichnissen unter 
fortlaufenden auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen. 
17) Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche 
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, be- 
ziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und den 
Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben. 
18) An Personen, welche nach Art. 11 des Salzsteuergesetzes vom 25. November 1867 
den Anspruch auf abgabenfreien Salzbezug verloren haben und als solche von der 
Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler speziell bezeichnet 
worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen.
	        
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