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händlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer ei-
nes Kalenderjahrs auszustellende Bescheinigung für alle während desselben von einem
und demselben Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden Salzbezüge, welche dem Be-
stellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung bei-
zufügen ist, ertheilt werden.
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Ge-
schäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für wel-
chen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler die Art
des zu bestellenden Salzes (ob Vieh-, Düng= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch
ist darin der Ort der Ausstellung und die laufende Nummer der Bescheinigung
über die Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nro. 16 Abf. 2) ersichtlich zu machen.
Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel selbst aufgeuommen
werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die
Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handels-
salz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhänd-
lern zur eigenen Verwendung beziehen wollen.
16) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nro. 15 ausgestellten Be-
scheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung
auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe
und der Wohnort des Empfängers und des Versenders des Salzes zu entnehmen sind.
Die einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten Verzeichnissen unter
fortlaufenden auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen.
17) Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, be-
ziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und den
Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.
18) An Personen, welche nach Art. 11 des Salzsteuergesetzes vom 25. November 1867
den Anspruch auf abgabenfreien Salzbezug verloren haben und als solche von der
Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler speziell bezeichnet
worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen.