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19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des
Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salzverkauf
Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz vorzuzeigen
und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen.
20) Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinigungen
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über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15, Abs. 1 u. 3) sind von den damit
beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffenden
Registern in Empfang zu nehmen und den Kameralämtern, in deren Bezirken die
Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf
eines jeden Kalenderjahrs mit den nach Nro. 15 Abs. 2 ausgestellten, für die Dauer
eines Kalenderjahrs giltigen Bescheinigungen zu verfahren.
Die Kameralämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nro. 20
zugehenden Bestellzettel, beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und Be-
scheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgabefreien
Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt
und in einem der Entnahme entsprechenden Umfange betrieben haben. Nach Um-
ständen sind von Seiten der gedachten Aemter weitere Ermittlungen vorzunehmen,
um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten
Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vor-
schriften zur Bestrafung zu bringen.
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabefrei verabfolgten
Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation bestimmten,
kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine Kontrolgebühr
von zwanzig Pfennig für den Zentner erhoben werden.“)
23) Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten, als an der gewöhnlichen
Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des
Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuerverwaltung der Ersatz
*) Von der hier vorbehaltenen Befugniß zum Bezug einer Kontrolgebühr wird in Württemberg
bis auf Weiteres kein Gebrauch gemacht.