Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des 
Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salzverkauf 
Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz vorzuzeigen 
und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
20) Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinigungen 
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über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15, Abs. 1 u. 3) sind von den damit 
beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffenden 
Registern in Empfang zu nehmen und den Kameralämtern, in deren Bezirken die 
Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf 
eines jeden Kalenderjahrs mit den nach Nro. 15 Abs. 2 ausgestellten, für die Dauer 
eines Kalenderjahrs giltigen Bescheinigungen zu verfahren. 
Die Kameralämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nro. 20 
zugehenden Bestellzettel, beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und Be- 
scheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgabefreien 
Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt 
und in einem der Entnahme entsprechenden Umfange betrieben haben. Nach Um- 
ständen sind von Seiten der gedachten Aemter weitere Ermittlungen vorzunehmen, 
um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten 
Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vor- 
schriften zur Bestrafung zu bringen. 
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabefrei verabfolgten 
Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation bestimmten, 
kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine Kontrolgebühr 
von zwanzig Pfennig für den Zentner erhoben werden.“) 
23) Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten, als an der gewöhnlichen 
Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des 
Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuerverwaltung der Ersatz 
*) Von der hier vorbehaltenen Befugniß zum Bezug einer Kontrolgebühr wird in Württemberg 
bis auf Weiteres kein Gebrauch gemacht.
	        
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