Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Aulage A. 
Aestimmungen, 
betreffend die 
Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz. 
1. 
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des steuer- 
amtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, 
in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen. 
2. 
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer 
Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unter- 
nehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft. 
3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und das 
fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig und 
derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, 
— auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zu- 
stande zu erhalten; 
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Sieuer- 
beamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und 
Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch die steuerliche 
Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Be- 
trage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 
4. 
Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, 
die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse 
durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich 
befindet, dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den 
übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuth- 
kraut und die Fabrikate aus demselben sich befinden.
	        
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