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Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waaren in unverändertem
Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10.4 für jeden Zentner des Brutto-
gewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu prüfen.
Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer zur Dena-
turirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung des-
selben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschluß-
verletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben.
9.
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu andern als Denatu-
rirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe darf nicht er-
theilt werden.
Wermuthkraut, sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen
sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
10.
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des daraus
gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung
jederzeit zu gestatten.
11.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Steuer-
behörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen Familienmitgliedern,
Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Gesinde begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer
von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu ein-
hundert Mark.
12.
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei
den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim Empfangsamte, die
Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes-
Finanzbehörde.