Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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N 32. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 24. Dezember 1878. 
Inhalt. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 über 
die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 19. Dezember 1878. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesehzes vom 17. Juli 1678 
über die Abänderung der Gewerbrordnung. Vom 19. Dezember 1878. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, Reichsgesetzblatt S. 199, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird nach Außerkrafttreten der 8§. 31 
und 32 der Ministerialverfügung a vom 14. Dezember 1871 zu Titel VII der Reichs- 
Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 Nachstehendes verfügt: 
I. Allgemeines. 
S. 1. 
Als Festtage im Sinne des §. 105 des Reichsgesetzes gelten die in §. 1 Ziffer 2 
der K. Verordnung vom 27. Dezember 1871, Reg.-Blatt S. 412, betreffend die bürger- 
liche Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage, aufgeführten Tage. 
2 
8. 2. 
Die in §. 139 Abs. 1 des Reichsgesetzes den höheren Verwaltungsbehörden einge- 
räumten Befugnisse kommen den Oberämtern zu; in den Fällen des §. 139 Abs. 2 da- 
selbst sind die Kreisregierungen zuständig. 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind in §. 129 die Ortsvorsteher, außer= 
dem die Gemeinderäthe zu verstehen.
	        
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