Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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S. 7. 
Die Arbeitsbücher müssen nach Format, Papier und Druck der von dem Reichs- 
kanzleramt festgesetzten, aus dem jeder Gemeinde zugestellten Muster-Exemplar ersichtlichen 
Einrichtung entsprechen und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens 
die in der Anlage gewählte Seitenzahl enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seiten- 
zahl sind zuläßig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl sowie die Vordrucke für die 
Eintragungen und deren Nummerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. 
Es ist hienach das Einheften von lecren Blättern nicht gestattet. 
§. 8. 
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist nach dem unten abgedruckten Formular A # 
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, dessen Einträge jahrgangweise auseinander zu 
halten und zu nummeriren sind. 
§. 9. 
Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszustellen, welche 
im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben (Gesetz §. 108) und glaubhaft 
machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt ist, oder daß das 
für sie ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, oder 
verloren gegangen oder vernichtet ist (Gesetz 8§. 109. 112). 
8. 10. 
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater oder 
Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem 
Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beschafft werden 
kann, daß der Gemeinderath desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden 
Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des Vaters ergänzt hat (Gesetz §. 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur an- 
zunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung abzu- 
geben oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher oder 
schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. 
Bezüglich der Ergänzung der Zustimmung des Vormundes bewendet es bei den dies- 
falls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, da in dieser Beziehung besondere Bestimmungen 
durch das Reichsgesetz nicht getroffen sind. 
4.
	        
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