Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Der erforderliche Nachweis (Abs. 1) ist durch Beibringung einer mündlichen oder 
schriftlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes, beziehungsweise durch eine schrift- 
liche Bescheinigung des Gemeinderaths zu erbringen. 
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht 
mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen Orts 
zu fordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen worden ist. 
Deßgleichen ist, wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht ander- 
weitfeststeht, die Beibringung einer Geburts-Urkunde (Geburts-Tauf-Scheins) zu verlangen. 
Letztere Urkunde kann dem Arbeiter auf Verlangen wieder zurückgegeben werden, die 
anderen Nachweise dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer 
des betreffenden Eintrags in letzterem zu versehen. 
S. 11. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten Seiten 
des Formulars nach den Proben, welche in dem Musterexemplar (s. oben §. 7) enthalten sind. 
Die Nummer des Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Ar- 
beitsbücher (s. oben §. 8.) übereinstimmen. 
Das Arbeitsbuch ist mit dem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen. (Ge- 
setz §. 110). 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche Spalten 
des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
8. 12. 
Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren beantragt, 
so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt 
war, sowie, ob dasselbe vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren 
gegangen, oder vernichtet ist. 
K Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und im 
Verzeichniß der Arbeitsbücher in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. (Ges. §. 109 
Abs. 1.) 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so 
ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen. (s. ebendaselbst.) 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist derjenigen Behörde, von welcher die 
Ausstellung des früheren Arbeitsbuchs erfolgt ist, unter Angabe des Jahrs der letzteren
	        
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