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§. 16.
Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem unten abgedruckten Formular B
ein fortlaufendes Verzeich niß zu führen, dessen Einträge jahrgangweise auseinander zu
halten und zu nummeriren sind.
8. 17.
Die Arbeitskarten sind kosten= und stempelfrei von denjenigen Ortspolizei-Behörden
auszustellen, in deren Verwaltungsbezirk die Kinder, für welche sie bestimmt sind, Be-
schäftigung annehmen oder während dieser Schftigung sich aufhalten sollen.
8. 1
Die Bestimmung oben unter 8. 10, Abs 1 bis 4 findet auch auf die Ausstellung
von Arbeitskarten Anwendung. (Ges. §. 137 Abs. 2.)
Für jedes Kind, für welches die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist
die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) zu fordern.
Letztere ist auf Verlangen dem Antragsteller zurückzugeben; die anderen Nachweise
dagegen bilden Belege des Verzeichnisses und sind mit der Nummer des betreffenden Ein-
trags in letzterem zu versehen.
§. 19.
Die Ausstellung der Arbeitskarte hat nach den Proben, welche in dem Muster-
Exemplar (s. oben §. 15) enthalten sind, zu erfolgen.
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses
der Arbeitskarten (s. oben §. 16) übereinstimmen.
Unter „Schulverhältnisse“ sind die Schule, welche das Kind während der bevor-
stehenden Beschäftigung zu besuchen hat, sowie die Tage und Stunden, an welchen dies
zu geschehen hat, einzutragen. Soweit diese Verhältnisse der Ortspolizeibehörde nicht
bereits amtlich bekannt sind, ist darüber eine Erklärung des Ortsschul-Inspectors der-
jenigen Schule zu fordern, welche das Kind zu besuchen hat.
Unter „Bemerkungen“ sind diejenigen Verhältnisse einzutragen, von welchen die An-
wendung besonderer, auf Grund der 88. 139 Abs. 2 und 139c. des Gesetzes erlassener
Vorschriften abhängt. (Siehe übrigens auch den folg. §.)
§. 20.
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist thunlichst festzustellen, ob für dasselbe Kind
bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt worden ist. In diesem Falle ist darauf zu