Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird, es 
sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausge- 
händigt. Nicht mehr brauchbar ist eine Arbeitskarte namentlich dann, wenn die Angabe 
derselben über die Schulverhältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeitgebers oder des 
Aufenthaltsortes oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist. 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften, wie die- 
jenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die 
bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, 
unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen ꝛc. ausgestellt ist, hat die ausstellende 
Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeitslarte und in das Verzeichniß der Arbeits- 
karten einzutragen. 
8. 21. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den 
Vater oder Vormund, oder an den Arbeitgeber desselben, und zwar erst nachdem sämmt- 
liche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten ausgefüllt sind. 
IV. Peschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
§. 22. 
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Ges. §. 135) in Fabriken und denselben gleich- 
stehenden Anlagen (vergl. oben §. 14) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der Orts- 
Polizeibehörde die in §. 138 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. 
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12 
und 14 Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von beiden 
Altersklassen beschäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist darauf zu prüfen, 
ob sie sämmtliche in §. 138, Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben enthält, und 
wenn dies nicht der Fall ist, zur Vervollständigung zurückzugeben. 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die etwa später eingehenden Veränderungsanzeigen 
sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Fabrik r2c. besonders zu führen und fort- 
laufend zu nummeriren sind. 
§. 23. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen ist nach dem 
unten abgedruckten Formular C ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk gelegenen — 
Fabriken 2c., welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen.
	        
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