Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

veilagt B 
wWeilagt V. 
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Jeder Fabrik ist für die fortlaufenden Einträge eine Seite des Verzeichnisses ein- 
zuräumen. 
§. 24. 
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortspolizeibehörden auf Grund dieses 
Verzeichnisses (§. 23) dem vorgesetzten Oberamt eine Uebersicht der in ihrem Gemeinde- 
bezirk vorhandenen Fabriken 2c., in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach 
dem unten abgedruckten Formular D einzusenden. 
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung einer auf Grund derselben für jeden 
Oberamtsbezirk herzustellenden Gesammt-Uebersicht von den Oberämtern den Kreis- 
regierungen vorzulegen, welche dieselben dem zuständigen auf Grund des §. 1396 des Ge- 
setzes bestellten Aufsichtsbeamten zuzustellen haben, dem obliegt, die Gesammt-Uebersicht 
seinem Jahresbericht beizufügen. 
§. 25. 
Jeder Arbeitgeber, welcher die in §. 138 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebene 
Anzeige erstmals gemacht hat, ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß er in den 
Arbeitsräumen, wo jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in §. 138 Abs. 3 des Gesetzes 
erwähnte Verzeichn iß nach dem unten abgedruckten Formular E, ferner den ebendaselbst 
erwähnten Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
und zwar mit dem von dem Ministerium festgesetzten in der Beilage F abgedruckten In- 
halt auszuhängen habe. 
8. 26. 
1) Die Gestattung von Ausnahmen nach §. 139 Abs. 1 des Gesetzes für den Fall, 
daß Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unter- 
brochen haben, ist nur für einzelne Fabriken und auf besonderen Antrag zulässig. 
2) Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden, 
und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
3) Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen auf die Dauer 
von höchstens vierzehn Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. 
Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit 
Hülfe der außerordentlichen Verwendung jugendlicher Arbeiter eine durch Naturereignisse 
oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Betriebsstörung einer Anlage schleunigst wie-
	        
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