Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Pausen zu gewähren und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — nament- 
lich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und 
nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäf- 
tigt werden. In der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben 
zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte Ar- 
beiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser 
Art ist die beantragte anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen 
Arbeiter zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an 
die Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen, und das 
Datum derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
8) In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die 
Arbeitspausen beschränkt sind, hat die Kreisregierung die Anträge nach den unter Ziffer 
4 und 7 oben hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und sofort mit 
dem Gutachten des zuständigen Aufsichtsbeamten und der eigenen gutächtlichen Acußerung 
dem Ministerium zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
9) Auf den 1. Januar jeden Jahres ist von der Kreisregierung eine Uebersicht 
der im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 139 Abs. 2 des Gesetzes zugelassenen 
Ausnahmen und anderweiten Regelungen dem zuständigen Aufsichtsbeamten mitzutheilen, 
welcher dieselbe seinem Jahresberichte beizufügen hat. 
V. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher, die Ar- 
beitsharten und die Peschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter. 
§. 28. 
Die Ausfsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen liegt den Ortspoli- 
zeibehörden ob und zwar hinsichtlich dieser letzteren Bestimmungen — unter Ausschluß 
der unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen — auch da, wo besondere Auf- 
sichtsbeamte auf Grund des §. 1396 des Gesetzes angestellt sind. 
§. 29. 
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den Orts- 
polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, sowie noch besonders dadurch zu 
überwachen, daß die Vorlegung der Arbeitsbücher in den Geschäftsräumen der Gewerbeunter-
	        
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