Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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nehmer von Zeit zu Zeit verlangt wird (§. 107 des Gesetzes), wobei die Größe der Zwi- 
schenräume zwischen den einzelnen Revisionen wesentlich durch die lokalen Verhältnisse 
und die bei denselben gemachten Erfahrungen zu bestimmen ist. 
In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestimmungen über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter in Fabriken Anwendung finden, ist jedenfalls jährlich mindestens 
eine Revision vorzunehmen. Bei derselben sind folgende Punkte festzustellen: 
1) Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten Arbeiter 
a) zwischen 16 und 21 Jahren? 
p) zwischen 14 und 16 Jahren? 
Jc) zwischen 12 und 14 Jahren? 
Zub und e sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen. 
2) Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren mit vorschriftsmäßig aus- 
gefüllten Arbeitsbüchern und sämmtliche Arbeiter zwischen 12 und 14 Jahren mit Arbeits- 
karten versehen? (oben §. 3 und 14). 
3) Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Verzeichniß der jugendlichen Ar- 
beiter ausgehöngt? (oben §. 25.) 
4) Stimmen die Angaben des ausgehängten Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pau- 
sen mit den der Ortspolizeibehörde gemachten Anzeigen überein? 
5) Stimmen ferner die in diesem Verzeichniß eingetragenen jugendlichen Arbeiter 
mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern und Arbeits- 
karten überein? 
6) Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen 
Vorschriften und den auf den ausgehängten Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
7) Besuchen die jugendlichen Arbeiter die Schule nach Maßgabe der in den Arbeits- 
karten angegebenen Einrichtung? 
8) Wird die Vorschrift, daß Wöchnerinnen während drei Wochen nach ihrer Nie- 
derkunft nicht beschäftigt werden dürfen, eingehalten? 
Soweit die Ortsvorsteher größerer Gemeinden die Revisionen in Fabriken nicht selbst 
vornehmen können, sind von dem Gemeinderathe hiezu geeignete Stellvertreter zu wählen. 
S. 30. 
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der §§.139 und
	        
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