Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Verzeichniß 
der im Gemeinde-Bezirke Oberamts 
gelegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
Erläuterungen: 
1) Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung 
von Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Bauhöfe, Werften und die nicht unter 
der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbe- 
reitungs-Anstalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben. 
2) In Spalte 2. ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Corporation, Ge- 
nossenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Be- 
triebes anzugeben. 
3) In Spalte 3. ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik rc. wohn- 
haft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 
4) In Spalte 4. ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgefundene Zahl der jugendlichen 
Arbeiter einzutragen. 
5) Die Einträge in den Spalten 5.—8. sind nach den etwa eingehenden Veränderungs- 
Anzeigen zu berichtigen. « 
6) In Spalte 9. sind die Data der nach §. 138. Absatz 1. u. 2. des Gesetzes vom 
17. Juli 1878 zu erstattenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Akten- 
Nummer einzutragen. 
7) In Spalte 10. ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
8) In Spalte 11. sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen Strafen einzu- 
tragen, soweit sie amtlich zur Kenntniß der Ortsbehörde gelangen. 
9) In Spalte 12. ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. Aus- 
nahmen auf Grund der 8§. 139. u. 139a. des Gesetzes zugelassen sind.
	        
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