Weise abzurunden, daß 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige
und 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden.
Wenn jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination
1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet, daß z. B.
1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 9
Pfennige auf 1 Mark 5 Pf. zu reduciren find.
6) Sind in der Pharmacopöe von einem Arzneimittel verschie-
dene Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht
eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, so ist die wohlfeilere
Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen.
7) Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur An-
wendung kommenden Gefäße (grüne Gläser, graue oder
gelbe Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet.
Für die hiebei vorkommenden Arbeiten gilt dagegen die be-
sondere auf Seite 40 f. abgedruckte Taxe. Von der darnach
berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in
Abzug gebracht.
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arznei-
mittel auf den Recepten ist strenge einzuhalten und zwar
in nachstehender Reihenfolge:
a) die einzelnen Arzneimittel,
b) Wägungen und Tropfenzählung,
P) die einzelnen Arbeiten in der durch das Recept ge-
gebenen Reihe,
d) die Gefässe.
Ueberschreitung der Taxe ist verboten, eine Ermäßigung
ist jedoch zuläßig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs
§. 80, Reg. Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24).
9) Von den fetten und den specifisch schwereren ätherischen Oelen
und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen
ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von
wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen
auf 1 Gramm berechnet.
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die
Taxe Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch
eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden.
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60