Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Weise abzurunden, daß 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige 
und 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 
1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet, daß z. B. 
1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 
Pfennige auf 1 Mark 5 Pf. zu reduciren find. 
6) Sind in der Pharmacopöe von einem Arzneimittel verschie- 
dene Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht 
eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, so ist die wohlfeilere 
Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen. 
7) Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur An- 
wendung kommenden Gefäße (grüne Gläser, graue oder 
gelbe Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet. 
Für die hiebei vorkommenden Arbeiten gilt dagegen die be- 
sondere auf Seite 40 f. abgedruckte Taxe. Von der darnach 
berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in 
Abzug gebracht. 
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arznei- 
mittel auf den Recepten ist strenge einzuhalten und zwar 
in nachstehender Reihenfolge: 
a) die einzelnen Arzneimittel, 
b) Wägungen und Tropfenzählung, 
P) die einzelnen Arbeiten in der durch das Recept ge- 
gebenen Reihe, 
d) die Gefässe. 
Ueberschreitung der Taxe ist verboten, eine Ermäßigung 
ist jedoch zuläßig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs 
§. 80, Reg. Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24). 
9) Von den fetten und den specifisch schwereren ätherischen Oelen 
und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen 
ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von 
wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechnet. 
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die 
Taxe Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch 
eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.