Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Weise  abzurunden,  daß  1  bis  4  Pfennige  auf  5  Pfennige
und  6  bis  9  Pfennige  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.

Wenn  jedoch  der  Taxpreis  einer  ärztlichen  Ordination
1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  abgerundet,  daß  z.  B.
1  Mark  1  bis  4  Pfennige  auf  1  Mark  und  1  Mark  6  bis  9
Pfennige  auf  1  Mark  5  Pf.  zu  reduciren  find.

6)  Sind  in  der  Pharmacopöe  von  einem  Arzneimittel  verschiedene
  Sorten  aufgeführt  und  hat  der  Arzt  im  Recept  nicht
eine  bestimmte  Sorte  vorgeschrieben,  so  ist  die  wohlfeilere
Sorte  zu  nehmen  und  diese  in  Anrechnung  zu  bringen.

7)  Die  thierärztlichen  Heilmittel,  wie  auch  die  hiefür  zur  Anwendung
  kommenden  Gefäße  (grüne  Gläser,  graue  oder
gelbe  Töpfe)  werden  nach  den  allgemeinen  Taxen  berechnet.
Für  die  hiebei  vorkommenden  Arbeiten  gilt  dagegen  die  besondere
  auf  Seite  40  f.  abgedruckte  Taxe.  Von  der  darnach
berechneten  Gesammtsumme  werden  sodann  20  Procent  in
Abzug  gebracht.

8)  Die  bestehende  Verfügung  specificirter  Taxirung  der  Arzneimittel
  auf  den  Recepten  ist  strenge  einzuhalten  und  zwar
in  nachstehender  Reihenfolge:

a)  die  einzelnen  Arzneimittel,

b)  Wägungen  und  Tropfenzählung,

P)  die  einzelnen  Arbeiten  in  der  durch  das  Recept  gegebenen

  Reihe,

d)  die  Gefässe.

Ueberschreitung  der  Taxe  ist  verboten,  eine  Ermäßigung
ist  jedoch  zuläßig  (Gewerbe-Ordnung  des  Deutschen  Reichs
§.  80,  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  Nr.  30  S.  24).

9)  Von  den  fetten  und  den  specifisch  schwereren  ätherischen  Oelen
und  von  den  Tinkturen  werden  20  Tropfen,  von  den  übrigen
ätherischen  Oelen,  dem  Chloroform,  Essigäther  und  von
wässrigen  Flüssigkeiten  25  Tropfen,  vom  Aether  50  Tropfen
auf  1  Gramm  berechnet.

10)  In  allen  Fällen,  wo  auf  dem  Recepte  bestimmte,  auf  die
Taxe  Bezug  habende  Angaben  fehlen,  müssen  diese  durch
eine  Bemerkung  des  Apothekers  ergänzt  werden.

Wenn  daher  z.  B.  zu  einem  geistigen  Infusum  zu  60