II. Königreich Bapern.
Die Industrieschule zu Augsburg,
Oü Kaiserslautern,
Städtische Handelsschule daselbst,
Industrieschule daselbst,
- zu Nuͤrnberg,
erasr-
" Central-Thierarzneischule zu München,
7. Die landwirthschaftliche Centralschu zu Wei-
enstephan.
III. Königreich Sachsen.
1. Die höhere Handels-Lehranstalt zu Chemnitz,
2. - - - -Dreöden,
- - - eipzig,
b. PFrivat-TKehranstalten)
I. Königreich Preußen.
Provinz Preußen.
Die Handels-Akademie zu Danzig.
—
Provinz Brandenburg.
Die Handelsschule zu Berlin.
Provinz Posen.
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bach zu Ostrowo bei Filehne.
Provinz Schlesien.
das Pädagogium zu Niesky.
Provinz Hessen-Nassau.
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zu Friedrichsdorf bei Homburg.
Rheinprovinz.
II. Königreich Sachsen.
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nstalt von Böhme zu Dresden
dan (früher Pause) daselbst,
3. das Lehrinftitut des Dr. Th. Schlemm (früher
Käuffer) daselbst.
Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz-
Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu
Breslau.
Das Schenk'sche Lehr= und Erziehungs-Institut
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu
Bonn
Die gursbanhiün der Lehr= und Erziehungs-
Liehr= und Etsiehun - Anstalt des Dr. Jor-
1
III. Königreich Württemberg.
1. Die Paulus'sche wissenschaftliche Bildungs-
Anstalt auf dem Salon bei Ludwigsburg,
höhere Handelsschule zu Stuttgart.
IV. Großherzogthum Baden.
Die mit der Großherzoglichen höheren Bürgerschule
verbundene Bender sche Privatanstalt zu Wein-
eim.
V. Großherzogthum Hessen.
1. Die Privat-Realschule des Dr. Klein (früher
4 Scharvogel) zu Mainz,
Handelsschule eb Nägler zu Offen-
ach.
VI. Herzogthum Braunschweig.
1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu
· Braunschweig.
raun
Jalobson-Schule zu Seesen.
VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.
Die Handelsschule zu Gotha.
VIII. Herzogthum Anhalt.
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof.
Dr. Brinkmeier zu Ballenstedt.
KX. Fürstenthum Schu zb g N à ist 24
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Barop zu Keilhau.
5) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im
Beisein eines Negierungs-Kommissarius abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.