Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

II. Königreich Bapern. 
Die Industrieschule zu Augsburg, 
Oü Kaiserslautern, 
Städtische Handelsschule daselbst, 
Industrieschule daselbst, 
- zu Nuͤrnberg, 
erasr- 
" Central-Thierarzneischule zu München, 
7. Die landwirthschaftliche Centralschu zu Wei- 
enstephan. 
III. Königreich Sachsen. 
1. Die höhere Handels-Lehranstalt zu Chemnitz, 
2. - - - -Dreöden, 
- - - eipzig, 
b. PFrivat-TKehranstalten) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Preußen. 
Die Handels-Akademie zu Danzig. 
— 
Provinz Brandenburg. 
Die Handelsschule zu Berlin. 
Provinz Posen. 
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bach zu Ostrowo bei Filehne. 
Provinz Schlesien. 
das Pädagogium zu Niesky. 
Provinz Hessen-Nassau. 
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zu Friedrichsdorf bei Homburg. 
Rheinprovinz. 
II. Königreich Sachsen. 
!.— 
nstalt von Böhme zu Dresden 
dan (früher Pause) daselbst, 
3. das Lehrinftitut des Dr. Th. Schlemm (früher 
Käuffer) daselbst. 
Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz- 
Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu 
Breslau. 
Das Schenk'sche Lehr= und Erziehungs-Institut 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu 
Bonn 
Die gursbanhiün der Lehr= und Erziehungs- 
Liehr= und Etsiehun - Anstalt des Dr. Jor- 
1 
III. Königreich Württemberg. 
1. Die Paulus'sche wissenschaftliche Bildungs- 
Anstalt auf dem Salon bei Ludwigsburg, 
höhere Handelsschule zu Stuttgart. 
IV. Großherzogthum Baden. 
Die mit der Großherzoglichen höheren Bürgerschule 
verbundene Bender sche Privatanstalt zu Wein- 
eim. 
V. Großherzogthum Hessen. 
1. Die Privat-Realschule des Dr. Klein (früher 
4 Scharvogel) zu Mainz, 
Handelsschule eb Nägler zu Offen- 
ach. 
VI. Herzogthum Braunschweig. 
1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu 
· Braunschweig. 
raun 
Jalobson-Schule zu Seesen. 
VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
Die Handelsschule zu Gotha. 
VIII. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof. 
Dr. Brinkmeier zu Ballenstedt. 
KX. Fürstenthum Schu zb g N à ist 24 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Barop zu Keilhau. 
  
5) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im 
Beisein eines Negierungs-Kommissarius abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das 
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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