Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. 
Die Handelsschule des Dr. Amthor zu Gera. 
XI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
1. Die Real-Lehranstalt von F. H. Petri zu 
2. .Realschule des hr.G. A. Reimann (frü- 
her von Großheim) daselbst. 
XII. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
XIII. Freie und Hausestadt Hamburg. 
1. Die Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. 
G. Fischer) zu Hamburg, 
2. des Dr. F. Bülau daselbst, 
3. — von Ed. Förster (früher Dr. I. 
N. Bartels und E. Förster) da- 
selbst, 
der Gebrüder F. und WB Güo 
aselbst, 
des Dr. Wichard Lange daselbst, 
- von F. L. Nirrnheim daselbst, 
des Dr. M. Otto daselbst, 
israelitische Stiftungsschule daselbst, 
Talmud-Tora-Schule daselbst, 
Realschulederreformirten Gemeindedaselbst. 
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I). Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen festgestellt worden sind. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Preu, n. 
1. Die Gewerbeschule zu Danzig,) 
2. - Konigsberg, i. Pr.“) 
Provinz Brandenburg. 
3. Die Gewerbeschule zu Potsdam.ö) 
Provinz Schlesien. 
4. Die Gewerbeschule zu Breslau,") 
5. - -Brieg,“) 
6. - Gleiwitz,o) 
7. - -Götlitz, 9 
8. — - -Liegnttz·«) 
Provinz Sachsen. 
9. Die Gewerbeschule zu Halberstadt.“) 
Provinz Hannover. 
10. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.“) 
Provinz Westfalen. 
11. Die Gewerbeschule zu Bochum.) 
Provinz Hessen-Nassau. 
12. Die Gewerbeschule zu Cassel.") 
°) Die unter Nr. 1—12 und 14—18 aufgeführten 
Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer 
Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theo- 
retischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
Rheinprovinz. 
13. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen,“) 
14. . Gewerbeschule zu Es- 
"° - öln.“ 
15. - n, 
16. Oü Etlberfeld.“) 
17. Oü Krefeld,) 
18. Oü Saarbrücken.) 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.) 
III. Königreich Württemberg. 
Die mathematische Abtheilung der-polytechnischen 
Schule zu Stuttgart.*) 
üoo) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähi- 
gungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der bei- 
den höheren Klassen die Keife für Selekta dargethan haben. 
1) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler 
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von 
einem Regierungs-Kommissarius abgehaltenen Schluß- 
prüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1 jähri- 
gen) und zweiten (1jährigen) Kursus der Anstalt durch- 
gemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet 
aben. 
5 2) In Folge veränderter Organisation der Anstalt 
im Herbst 1976 aufgehoben. Die früher ertheilten Be- 
fühigungszeugnisse derjenigen Schüler, welche der mathe- 
matischen Abtheilung mindestens ein Jahr lang angehört 
und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet 
haben, behalten Gültigkeit. 3
	        
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