Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  45.

Unvermöglichen  Gefangenen  wird  erforderlichen  Falls  die  nöthige  Reiseunterstützung
Anstaltskasse  verwilligt.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehinder:
werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar,  falls  sie  vermöglich  sind
ihre  eigene  Kosten,  falls  sie  aber  unvermöglich  sind,  gegen  Ersatz  der  Auslagen  von  Seiten  *
Unterstützung  des  Gefangenen  verpflichteten  Armenverbandes.  4#

Wegen  der  Entlassung  hülfsbedürftiger  Gefangener  ist  zu  vergleichen  die  Verfügung  der  Minider
  Justiz  und  des  Innern  vom  22.  März  1895,  Reg.  Blatt  S.  98.  im.

Stuttgart,  den  4.  März  1899.

aus

K.  Instizministerium
Breitling.
Beilage  I.
Hausregeln
für

die  Festungshaftgefangenen.

—

Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  den  sonstigen
Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  G
Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten.

.  In  den  Zimmern  haben  die  Gefangenen  jedes  ungehörige  Geräusch  zu  vermeiden,
Frieden  und  Ruhe  zu  leben,  alles  Lärmens,  Schimpfens,  Zankens,  Fluchens  und
lichkeiten  sich  zu  enthalten.

.  Vom  Fenster  aus  mit  Personen  außerhalb  der  Anstalt  zu  verkehren,  ist  den  Gefangene.
boten.  «

.  Ihren  Körper,  ihre  Kleider,  Betten,  das  Zimmer  und  dessen  Geräthschaften  sowie  die  un

Räume  des  Hauses  haben  die  Gefangenen  stets  reinlich  und  in  Ordnung  zu  halten  uihnen

  anvertrauten  Gegenstände,  Bibliothekbücher  u.  dergl.  mit  Schonung  zu  behandeln
Das  Hinauswerfen  von  Gegenständen  und  Entleeren  von  Flüssigkeiten  aus  den  Feu-  *

untersagt.  ine;

Besondere  Vorsicht  ist  bei  dem  Gebrauche  von  Feuer  und  Licht  zu  beobachten.

Das  Licht  in  den  Wohn=  und  Schlafräumen  ist  spätestens  um  10  Uhr  Abends

.  Der  Besitz  von  sicherheitsgefährlichen  Gegenständen,  wie  Waffen,  Explosiostoffen,  #u  1.

Sperrwerkzeugen  rc.  ist  den  Gefangenen  auf  das  Strengste  verboten.  rech

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