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8. 45.
Unvermöglichen Gefangenen wird erforderlichen Falls die nöthige Reiseunterstützung
Anstaltskasse verwilligt.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehinder:
werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar, falls sie vermöglich sind
ihre eigene Kosten, falls sie aber unvermöglich sind, gegen Ersatz der Auslagen von Seiten *
Unterstützung des Gefangenen verpflichteten Armenverbandes. 4#
Wegen der Entlassung hülfsbedürftiger Gefangener ist zu vergleichen die Verfügung der Minider
Justiz und des Innern vom 22. März 1895, Reg. Blatt S. 98. im.
Stuttgart, den 4. März 1899.
aus
K. Instizministerium
Breitling.
Beilage I.
Hausregeln
für
die Festungshaftgefangenen.
—
Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren G
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
. In den Zimmern haben die Gefangenen jedes ungehörige Geräusch zu vermeiden,
Frieden und Ruhe zu leben, alles Lärmens, Schimpfens, Zankens, Fluchens und
lichkeiten sich zu enthalten.
. Vom Fenster aus mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren, ist den Gefangene.
boten. «
. Ihren Körper, ihre Kleider, Betten, das Zimmer und dessen Geräthschaften sowie die un
Räume des Hauses haben die Gefangenen stets reinlich und in Ordnung zu halten uihnen
anvertrauten Gegenstände, Bibliothekbücher u. dergl. mit Schonung zu behandeln
Das Hinauswerfen von Gegenständen und Entleeren von Flüssigkeiten aus den Feu- *
untersagt. ine;
Besondere Vorsicht ist bei dem Gebrauche von Feuer und Licht zu beobachten.
Das Licht in den Wohn= und Schlafräumen ist spätestens um 10 Uhr Abends
. Der Besitz von sicherheitsgefährlichen Gegenständen, wie Waffen, Explosiostoffen, #u 1.
Sperrwerkzeugen rc. ist den Gefangenen auf das Strengste verboten. rech
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