Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Gekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- nnd Schnlwesens, betreffend den Titel und Rang der 
an ãffentlichen höheren Mädchenschulen angeslellten Vorstände. Vom 24. Dezember 1878. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 24. d. Mts. haben Seine Königliche 
Majestät gnädigst verfügt, daß bei denjenigen höheren Mädchenschulen, welche als 
öffentliche Schulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen 
sowie die Aufsicht über die letzteren (Reg. Blatt S. 294 ff.), anerkannt sind, die Vorstände, 
mögen sie von der Staatsbehörde angestellt oder bestätigt worden sein, den Titel eines 
Rektors mit dem Rang auf der VIII. Stufe der Rangordnung zu führen haben. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1878. 
Geßler. 
Bekanntmachung des Oberbergamtes, betreffend die Erlangung der juristischen Persönlichkeit durch 
den Friedrichshaller Knappschaftsverein. Vom 21. Dezember 1878. 
Der für die Königl. Salinen Friedrichshall und Clemenshall und das Königl. 
Steinsalzbergwerk Friedrichshall unter dem Namen „Friedrichshaller Knappschaftsverein“ 
gegründete Knappschaftsverein hat gemäß Art. 151 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 
durch die heute erfolgte Bestätigung seiner Statuten die Eigenschaft einer juristischen 
Person erlangt, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der 
Verein seinen rechtlichen Wohnsitz in Friedrichshall, Gemeinde Jagstfeld, Oberamts 
Neckarsulm, hat. 
Stuttgart, den 21. Dezember 1878. 
Königl. Oberbergamt: 
Rüdinger. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. CChr. Scheufele).
	        
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