Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Zustimmung  ab,  so  kann  sie  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Regierungspräsidenten
  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  dem  Gutsbesitzer  binnen  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.
Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe
vereidigt.
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Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  §.  96  angegebenen  Fällen
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte,  oder  ist  er  in  Konkurs  verfallen,  so  steht  dem  Landrathe  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  die  Bestellung  des  Stellvertreters  auf  Kosten  des
Besitzers  zu.
.  99.
,  Ueber  die  Festsetzung  der  dem  stellvertretenden  Gutsvorsteher  in  den  Fällen
des  §.  98  zu  gewährenden  Vergütung  beschließt  der  Kreisausschuß.

Vierter  Titel.

Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke
  zur  gemeinsamen  Wahrnehmung  kommunaler  Angelegenheiten.

K.  100.

Landgemeinden  und  Gutsbezirke  können  mit  nachbarlich  belegenen  Landgemeinden
  oder  Gutsbezirken  zur  Wahrnehmung  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten
  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  verbunden  werden,  wenn  die  Betheiligten
  damit  einverstanden  sind.

Wenn  ein  Einverständniß  der  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  ist,  kann,
sofern  das  öffentliche  Interesse  dies  erheischt,  die  Bildung  eines  solchen  Verbandes
durch  den  Oberpräsidenten  erfolgen,  nachdem  die  Zustimmung  der  Betheiligten
im  Beschlußverfahren  durch  den  Kreisausschuß  ersetzt  worden  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Fälle  der  Veränderung  der
Verbände  in  ihrer  Zusammensetzung  sowie  ihrer  Auflösung  sinngemäß  Anwendung.

S.  101.

Bei  der  Bildung  dieser  Verbände  ist  auf  die  sonst  bestehenden  Verbände
(Bürgermeistereibezirke,  Kirchspiele,  Schul-,  Wegebau-,  Armenverbände  u.  s.  w.)
thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

Es  können  diesen  Verbänden  auf  ihren  Antrag  mit  Königlicher  Genehmigung
  die  Rechte  öffentlicher  Körperschaften  beigelegt  werden.

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