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W 4.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
6 Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 7. März 1878. 0
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ravensburg zur Erhebung einer örtlichen
Abgabe von Bier und Fleisch. Vom 26. Februar 1878. — Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend
die portopflichtige Correspondenz zwischen inländischen und schweizerischen Behörden. Vom 4. Februar 1878. —
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Grenzsteueramts. Vom 18. Februar 1878. —
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, betreffend
Abänderungen der inländischen Postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 27. Februar 1878. — Verfügung
des K. Justizministeriums, betreffend die Ausführung des Auslieferungsvertrags zwischen dem deutschen Reich
und Italien vom 31. Oktober 1871. Vom 5. März 1878. — Bekanntmachung des Reichskanzlers, be-
treffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878.
— Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-
Silber= und Kupfermünzen. Vom 27. Februar 1878.
fönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Navensburg für Erhebung
einer örtlichen Abgabe von Bier und Fleisch. Vom 26. Februar 1878.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be-
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt Seite 198) verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Stadtgemeinde Ravensburg wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter, von Fleisch mit zwei Mark für
einhundert Kilogramm bis zum 31. März 1879 gestattet.