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klärung ausgesetzt bleiben. Von italienischer Seite wird die betreffende Uebernahmestation
wo möglich gleichzeitig mit der Stellung des Auslieferungsvertrags namhaft gemacht werden.
Damit jedoch zur Uebernahme des Ausgelieferten an der italienisch-schweizerischen
Grenze rechtzeitig die erforderliche Vorkehrung getroffen werden kann, ist es nöthig, daß
von jeder in Deutschland erfolgenden Verhaftung einer an Italien auszuliefernden Person
ungesäumt die italienische Botschaft in Berlin Nachricht erhält. Es wird daher ange-
ordnet, daß diejenige diesseitige Gerichtsbehörde, welcher eine an die italienische Regierung
auszuliefernde Person vorgeführt wird, von der Festnahme mit aller Beschleunigung,
geeignetenfalls auf telegraphischem Wege, dem Justi zministerium Anzeige zu er-
statten habe.
Stuttgart, den 5. März 1878.
Für den Staats-Minister:
Beyerle.
Gekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Filber-
und Kupfermünzen. Vom 22. Februar 1878.
Auf Grund des Art. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
S. 1.
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2) die #-, ¼= und ½-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Ge-
präges;
3) die auf Grund der Zehntheilung des Groscheus geprägten Zweipfennigstücke und
die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennig-
stücke (#, l#o- und 1/12-Groschenstücke);
4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke meck-
lenburgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.