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3. Das Darlehn kann täglich zurückgezahlt und täglich ohne
Kündigungsfrist zurückgefordert werden. Zum Nachweise der Rückforderung
genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die Adresse des Darlehnsnehmers oder eine vom Ratsboten bei
Bestellung des Briefes aufgenommene Zustellungsurkunde.
4. Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug,
oder bleiben die Zinsen rückständig, so ist die Sparkasse berechtigt
unter Ausschluß des § 1234 B. G. B. bezw. § 368 H. G. B.,
ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Pfand
durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen
befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder wenn das verpfändete
Wertpapier einen Börsenpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich
zum laufenden Preise der Berliner Börse bewirken zu lassen und
sich aus dem Erlöse wegen Kapitals, Zinsen und Kosten bezahlt
zu machen. Aus Sparbüchern der städtischen Sparkasse zu Posen
erfolgt die Befriedigung ohne weiteres durch Abschreibung und
nötigenfalls durch Auflösung des Sparbuches.
5. Der Zinsfuß wird von der Sparkassen-Deputation festgesetzt
und durch Aushang am Geschäftslokal der Sparkasse bekannt
gemacht. Veränderungen des Zinsfußes haben von dem Tage des
Aushanges der bezüglichen Bekanntmachung am Geschäftslokal der
Sparkasse ab Geltung. Die Zinsen sind alle 3 Monate und
spätestens vor dem Schlusse des Kalendervierteljahrs zu entrichten.
Wird das Darlehn jedoch schon früher vollständig zurückgezahlt,
so sind die Zinsen gleichzeitig zu entrichten. Die Zinsen werden
bei allen Darlehnen bis zum Zahlungstage berechnet. Auf jeden
Pfandschein sind mindestens 50 Pf. Zinsen zu zahlen.
6. Teilrückzahlungen des Darlehns sind nur in Beträgen
von mindestens 100 M. gestattet.
7. Die städtische Sparkasse übernimmt keine Verpflichtung,
die Legitimation des Inhabers dieses Pfandscheines oder dessen,
der über den Rückempfang des Pfandes quittiert, sowie die Echtheit
der Quittung zu prüfen, sondern ist berechtigt, jedem, welcher sie
vollständig wegen ihrer Ansprüche an den Verpfänder befriedigt
und diesen Pfandschein zurückgibt oder ihn zu einem andern
Zwecke vorlegt, für den rechtmäßigen Eigentümer desselben und des
Unterpfandes anzusehen, auch dann, wenn der Pfandschein auf ihn
nicht geriert ist. Dessenungeachtet behält sich die Sparkasse das
Recht vor, die Legitimation des Pfandschein-Inhabers zu prüfen.
Da sie eine Verpflichtung oder Gewährleistung deshalb in keiner