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amtsbezirks zu sammeln, ihren Juhalt nach Anleitung des Formulars A? zusammenzu-
tragen und diese (Oberamts-) Tabelle unter Anschluß sämmtlicher Gemeinde-Uebersichten
(Al bis zum 20. September an das statistisch-topographische Bureau einzusenden.
In der Oberamts-Tabelle müssen, wo die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit
oder Höhenlage es verlangt, die einzelnen Gemeinde-Markungen nach der den Oberämtern
vom statistisch-topographischen Bureau zugehenden Eintheilung zusammengestellt werden,
so daß aus dem landwirthschaftlich angebauten Areal dieser natürlichen Markungs-Gruppen
das des ganzen Oberamtsbezirks sich ergibt.
Das aus den Anblümungs-Uebersichten (A#) und der Oberamtstabelle (Auy sich er-
gebende Anbauareal ist sodann von den Oberämtern in die Schätzungsurkunden (For-
mular B Spalte 2—4) zu übertragen, welche dem landwirthschaftlichen Bezirksverein,
beziehungsweise den für die Schätzung berufenen Sachverständigen, möglichst bald mit-
zutheilen sind, so daß die Schätzung der Erträge überall und namentlich da, wo ein
Oberamtsbezirk in mehrere natürliche Gruppen von Gemeinde-Markungen zerfällt, mit
Rücksicht auf den Umfang und die Art des Anbaus der einzelnen Feldfrüchte und ohne
Verzug stattfinden kann.
8. 3.
Die Schätzung der Ernteerträge ist dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu über-
tragen, wenn dieser sich bereit erklärt, die Ertragssätze für die einzelnen Feldfrüchte nach
Anleitung des Formulars B durch Sachverständige des Vereins einschätzen und in einer
von dem Vorstand zu veranstaltenden Ausschußsitzung prüfen und feststellen zu lassen;
auch diesen Sachverständigen die Lieferung der zu Beurtheilung des Ernteertrags im
Ganzen dienenden allgemeinen Notizen, also die Ausfüllung der Beilage zu den Schätzungs-
urkunden (zu Formular B), aufgibt.
Andernfalls, und überhaupt so weit dies nothwendig erscheint, können von dem Ober=
amt zu Besorgung dieser Geschäfte auch Sachverständige beigezogen werden, welche dem
landwirthschaftlichen Bezirksverein nicht angehören.
Die Schätzung des Weinertrags der Weinberge kommt dabei nicht in Betracht, weil
hierüber eine besondere Erhebung durch Vermittlung der Kameralämter stattfindet.
8. 4.
Die Schätzungsurkunden B, samt der Beilage mit den allgemeinen Notizen, wären
von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein jährlich auf den 20. Oktober an das Oberamt