Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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zu übergeben, welches dieselben hinsichtlich der vorschriftmäßigen und vollständigen Aus- 
fertigung einer Prüfung zu unterziehen und etwa erforderliche Berichtigungen und Er- 
gänzungen vor der Einsendung an das statistisch-topographische Bureau noch zu bewirken hat. 
Die Vorlage an das statistisch-topographische Bureau muß auf 31. Oktober erfolgen, 
damit sofort die weiteren Zusammenstellungen und Berechuungen für die Kreise und das 
ganze Land ohne Anstand gefertigt und rechtzeitig an das Kaiserliche statistische Amt in 
Berlin eingesendet werden können. 
S. 5. 
Die Kosten der Aufnahme der Felderanblümung (§. 1) sind von den Gemeinde- 
kassen zu tragen. 
Die bei Schätzung der Ernteerträge durch den landwirthschaftlichen Bezirksverein 
und durch die beigezogenen Sachverständigen etwa erwachsenden Auslagen sind von der 
Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hierüber den Vorlagen an das statistisch- 
topographische Bureau anzuschließen. 
Die zu dieser statistischen Erhebung nöthigen Formulare werden vom statistisch-topo- 
graphischen Bureau durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich verabfolgt. 
Stuttgart, den 27. März 1878. 
Sick. Renner.
	        
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