Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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richtung ist noch je ein Stempel dicht an den unteren und oberen Rand der in diesem 
Nachtrage vorgeschriebenen Begrenzungswände oder Blendungen der die Eintheilungen 
enthaltenden freien Glasfläche zu setzen. 
Berlin, den 6. Oktober 1877. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission: 
Foerster. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den deutsch-österreichischen 
Handels- und Sollvertrag. Vom 29. Dezember 1877. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. d. M., betreffend den 
deutsch-österreichischen Handels= und Zollvertrag (Centralblatt für das Deutsche Reich 
1877 S. 635) wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1877. 
Sick. Renner. 
Bekanntmachung. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Kaiserlich und Königlich 
österreichisch-ungarischen Regierung getroffenen Verständigung bleibt der zwischen dem 
Zollverein und Oesterreich geschlossene Handels= und Zollvertrag vom 9. März 1868 bis 
zum Ende Juni 1878 in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann.
	        
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