Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 12. 
B. Fachprüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat 
a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden, 
b) nach deren Ablegung mindestens 3 Semester deutsche thierärztliche Lehranstalten, im 
ganzen aber mindestens 7 Semester thierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche 
deutsche Lehranstalten besucht und auf denselben das Studium der nachstehend ver- 
zeichneten Fächer erledigt hat: 
Anatomie der Hausthiere und Histologie, nebst anatomischen und histologischen 
Uebungen, 
Physiologie, 
Botanik, (Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Uebersicht der Systeme, 
Uebungen im Bestimmen der Pflanzen), 
Chemie, anorganische und organische mit Uebungen, 
Physik, 
Zoologie, 
Allgemeine Pathologie und Therapie, 
materia medica nebst Toxikologie, 
Pharmakologie und pharmazeutische Uebungen, 
Pathologische Anatomie nebst pathologisch-anatomischen Demonstrationen und 
Sektionen, 
Spezielle Pathologie und Therapie, 
Chirurgie, 
Aliurgie nebst Operationsübungen, 
Theorie des Hufbeschlages nebst praktischen Uebungen, 
Diatetik, 
Thierzuchtlehre nebst Gestütkunde, 
Geburtshilfe nebst Uebungen am Phantom, 
Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere, 
Veterinärpolizei (mit Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und 
Sreuchenlehre,
	        
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