Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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verschiedener Arzueiformen schriftlich zu lösen und über die Wirkung und An- 
wendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben. 
Die Operationen (3), sowie die zu demonstrirenden pflanzlichen und chemisch-pharma- 
zeutischen Präparate (4) werden durch das Loos bestimmt. 
Die Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach (1—4) besteht aus zwei Examinatoren. 
8. 18. 
Die Schlußprüfung (§. 14 1II.) kann sich auf alle thierärztlichen Fächer erstrecken, 
soweit sie nicht schon in den vorangegangenen Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand 
der Prüfung gewesen sind. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als 4 Kandidaten nicht vorgenommen 
werden. Dieselbe ist unter dem Vorsitz des Direktors durch mindestens drei Examina- 
toren zu bewirken. 
Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 
10—15 Minuten zu verwenden. 
8. 19. 
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein besonderes Protokoll 
unter Anführung der Prüfungsgegenstände ausgenommen und von dem Vorsitzenden und 
den betheiligten Examinatoren vollzogen. 
8. 20. 
4. Feststellung des Ergebnisses. 
Für jedes Prüfungsfach wird eine Zensur und für jeden Prüfungsabschnitt eine 
Hauptzensur ertheilt. 
Die Zensuren für die einzelnen Prifungsfücher werden von demjenigen Mitgliede 
der Prüfungskommission, welches das betreffende Fach vertritt, vorgeschlagen und durch 
Stimmenmehrheit festgestellt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachlehrers. 
Die Bezeichnung und Feststellung der Zensuren erfolgt im übrigen nach den im §. 9 
gegebenen Vorschriften. 
8. 21. 
5. Wiederholung. 
Hat der Examinand in einem der Prüfungsabschnitte die Hauptzensur „ungenügend“ 
erhalten, so kann ihm die Wiederholung der Prüfung bereits nach Ablauf von 4 Wochen 
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