Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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W 10. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 4. Mai 1878. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Cannstatt zu Erhebung einer örtlichen Ver- 
brauchsabgabe von Bier und Fleisch. Vom 27. April 1878. — Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen, betrefsend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen 
Einhundertmarknoten. Vom 26. April 1878. 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Cannstatt zu Erhebung einer 
örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier und Fleisch. Vom 27. April 1878. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21 bis 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt Seite 198) verordnen 
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Stadtgemeinde Cannstatt wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von 
Bier mit fünfundsechszig Pfennig für einhundert Liter, von Fleisch mit sechs Mark für 
einhundert Kilogramm bis 31. März 1879 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
von dem im Stadtbezirk Cannstatt zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, 
wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde 
zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
	        
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